Die berufliche Mobilität von Tiroler Bergsportführern (Sportkletterlehrern, Bergwanderführern, Schluchten- und Canyoningführern, Berg- und Schiführern) hatte immer schon einen hohen Stellenwert bei der Berufsausübung. Der Verband versucht daher seit Jahren durch Gespräche mit Behörden und Verbänden diese Berufsausübung in den unterschiedlichen Ländern für seine Mitglieder sicherzustellen. Um dies für unsere Mitglieder weiterhin zu gewährleisten, spielt die persönliche Anerkennung von der Berufsbefähigung in anderen Ländern eine sehr wichtige Rolle. Da die Registrierung in vielen Ländern nur persönlich erfolgen kann und nicht durch den Verband allgemein möglich ist, möchten wir euch hiermit versuchen die jeweiligen Abläufe und Information weiterzugeben.
Um eure Anträge zu bearbeiten benötigen wir immer wieder einige Informationen von euch. Aus diesem Grund müsst ihr das unten angeführte Dokument ausfüllen und an die Geschäftsstelle senden.
Antrag für die Bestätigung zur Ausübung des Bergsportführerberufs im Herkunftsland
Die European Professional Card (EPC) wurde von der europäischen Kommission zur Erleichterung der dauerhaften, grenzüberschreitenden Ausübung mobiler Berufe, z.B. wie Architekten, Krankenschwestern und eben Bergführern eingerichtet.
Grundsätzlich ist der EPC eigentlich keine neue bürokratische Hürde sondern eine Vereinfachung eines Prozederes, was eigentlich bisher schon rechtlich notwendig bzw. vorgeschrieben war, jedoch praktisch nie kontrolliert und somit auch nie eingehalten worden ist. Vereinfacht dargestellt, muss jede/r BergführerIn der/die sich über den Ausflugsverkehr hinaus (+/-10Tage) in einem andern Land tätig ist, dort auch autorisieren lassen (streng genommen, ist das in Österreich sogar, wenn man in anderen Bundesländern mehr als diese 10 Tage beruflich unterwegs ist). Der EPC vereinfacht dieses Autorisierungsprozedere, indem man das relativ einfach von zu hause aus machen kann und nicht die lokalen Behörden vor Ort kontaktieren bzw. aufsuchen muss.
Der Verband hat für alle Berg- und Schiführer eine Anleitung erstellt wie man zur European Professional Card (EPC) kommt.
Mit 01. Mai 2019 tritt in der Schweiz ein neues Gesetz in Kraft. Dieses beinhaltet, dass mit Stichtag 01. Mai 2019 für ausländische Bergsportführer ab dem ersten Führungstag eine Registrierung notwendig ist.
Die Registrierung / Anmeldung ist immer für ein Kalenderjahr gültig, die Unkosten für die Anmeldung betragen zur Zeit ca. 90,-- SFR und sind vom Antragwerber zu bezahlen. Die Verlängerung für die Folgejahre ist laut derzeitiger Informationen kostenlos.
Übersicht Melde- und Bewilligungspflicht in der Schweiz
Infos zur Anerkennung von ausländischen Diplomen
Anmeldung (Digital) auf der Homepage des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation), den Ausdruck zusammen mit folgenden Unterlagen schicken:
Homepage des SBFI
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Schneesportlehrer
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Berg- und Schiführer
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Schneesportlehrer - Englisch
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Berg- und Schiführer - Englisch
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Schneesportlehrer - Italienisch
Merkblätter zur Berufsqualifikation für Berg- und Schiführer - Italienisch
Nach dem Registrieren und dem Einsenden dieser Unterlagen (Dossier) wird der Antrag ca. 30 Tage geprüft (Revision) und geht dann automatisch an den Kanton des SBV weiter, bei dem der Antrag gestellt wurde (Info - ist der Kanton in dem man am meisten führt).
Der Antrag ist ein Kalenderjahr (Antragsjahr) gültig, für die weiteren Jahre sind die Daten beim SBFI hinterlegt und man benötigt dann jährlich nur noch die Beglaubigung zur Ausübung des Berufes vom Tiroler Bergsportführerverband.
Das SBFI leitet Meldungen sowie die entsprechenden Begleitdokumente zur Anerkennung der Berufsqualifikation von SchluchtenführernCanyoningguides jeweils an das Bundesamt für Sport BASPO weiter.
In der Schweiz wird die Aktivität Canyoning als eine Aktivität verstanden, die nicht durch Einzelpersonen, sondern durch einen organisierten und strukturierten Betrieb - also durch eine Mehrzahl von Personen - durchgeführt wird. Aus diesem Grund wurde beim Erlass des Gesetzes entschieden, dass für die Durchführung der Aktivität Canyoning eine Zertifizierung des Betriebs notwendig ist. Betriebe, die Canyoning-Aktivitäten anbieten, erhalten eine Bewilligung, wenn sie für die Durchführung der entsprechenden Aktivitäten zertifiziert sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten). Eine Bewilligung für Einzelpersonen ist aktuell an sich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union hat sich jedoch gezeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Anbieter ohne Zertifizierung zuzulassen sind, wenn diese behördlich berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat die Aktivität Canyoning auszuüben (z.B. Tiroler Schluchtenführer).
Personen, welche über eine Ausbildung als Tiroler Schluchtenführer verfügen, sind berechtigt, in Ihrem Herkunftsstaat die Aktivität Canyoning auszuüben. In der von Schweiz vorzunehmenden Prüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation gilt es jeweils abzuklären, ob die Anbieterin oder der Anbieter über ein Sicherheitsmanagement verfügt, das in adäquater Weise ein ausreichendes Schutzniveau für die Teilnehmenden an den Angeboten gewährleistet.
Ein betriebliches Sicherheitskonzept / Sicherheitsmanagementsystem muss folgenden Anforderungen genügen:
Vorlage und Infos für ein Sicherheitskonzept / Sicherheitsmanagementsystem
Aus diesem Grund werden die Gesuchsteller, welche in der Schweiz kommerzielle Canyoningtouren anbieten möchten, von der Schweiz aufgefordert, in schriftlicher Form mitzuteilen, wie die Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmenden gehandhabt wird.
Ab Eingang der vollständigen Unterlagen kann das BASPO innerhalb von spätestens zwei Monaten mitteilen, ob die Berufsqualifikation sowie die organisatorischen Vorkehren ausreichend sind, um die Aktivität in der Schweiz gewerbsmässig anzubieten. Eine entsprechende Mitteilung ergeht ebenfalls an den zuständigen Kanton.
Derzeit verfügen wir nur über diese Informationen aus der Schweiz, sobald wir die genauen Informationen zur Anmeldung erhalten, wird dieser Beitrag aktualisiert.
Frau Elisa Montali hat uns darüber informiert, dass Wanderleiter bzw. Bergwanderführer mit ausländischem Titel der Meldungspflicht unterliegen, um in Südtirol zeitlich und gelegentlich die entsprechende Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Für die Anmeldung für die zeitliche und gelegentliche Tätigkeit in Südtirol braucht die Südtiroler Landesregierung folgende Dokumente:
- Ausgefülltes Formular (s. Anlage)
- Kopie des Personalausweises
- Kopie des Berufsausweises, gültig für das aktuelle Jahr
- Nachweis der Bezahlung der Berufshaftpflichtversicherung für das aktuelle Jahr
Da sich Norwegen immer größerer Beliebtheit erfreut und viele Bergführer mit ihren Gäste aus dem Ausland das Land kennenlernen möchten, hat uns der norwegische Bergführerverband einige Informationen zusammengestellt. Alle Bergführer und deren Gäste die Touren in Norwegen unternehmen sollten bitte die örtlichen Gegebenheiten respektieren.
Hier findet ihr wertvolle Informationen zur Führungstätigkeit in Norwegen.
Aufgrund des respektlosen Umgangs im letzten Sommer und der Jahre davor auf dem Zustieg und in den Hütten betreffend den Normalweg auf den Mont Blanc von Saint-Gervais aus werden die Reservierungsbestimmungen der betreffenden Hütten (Gouter, Tete Rousse, Nid d´Aigle) geändert. Mit diesen Maßnahmen sollen sowohl die Hüttenbetreiber als auch die Bergführer wieder unter akzeptablen Bedingungen arbeiten können.
Tiroler Bergsportführerverband
Mentlgasse 2
6020 Innsbruck
+43 512 556214
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Persönliche Termine nur nach Vereinbarung, das Büro ist momentan nicht regelmäßig besetzt!
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