Kurze Routen mit anspruchsvollen Schwierigkeitsgraden auf abgesichertem Fels oder in der Kletterhalle: Mit den Tiroler Sportkletterlehrer:innen erweitern Kletterer:innen ihre Fähigkeiten und loten sportliche Leistungsgrenzen immer neu aus.

Alles zum Thema Sportkletterlehrer:innen

Wozu braucht man eine:n Tiroler Sportkletterlehrer:in?

Sportklettern hat mittlerweile eine unglaubliche Bandbreite erreicht – vom Bouldern über Hallenklettern und Wettkämpfen bis hin zum Klettergarten im alpinen Umfeld geht es natürlich um das Kletter-Erlebnis, aber häufig auch darum, die Leistungsgrenze zu testen und schwierige Schlüsselstellen fast spielerisch zu meistern.

Die Tiroler Sportkletterlehrer:innen bilden auf Basis ihrer umfangreichen Ausbildung das gesamte Spektrum des modernen Sportkletterns ab und begleiten ihre Klettergäste beim Einstieg in diesen Alpinsportart bzw. dabei, ihre Fähigkeiten weiter zu perfektionieren.

Welche Ausbildungen gibt es im Sportkletter-Bereich?

Wenn jemand in Tirol als Sportkletterlehrer:in entgeltlich arbeiten will, gibt es zwei Möglichkeiten.

  1. Sportkletterlehreranwärter:in
    Der bzw. die Sportkletterlehreranwärter:in ist berechtigt im Angestelltenverhältnis (z.B. in einer Kletterhalle, bei einem:r Sportkletterlehrer:in oder einem:r Bergführer:in) unter Aufsicht einer:s Sportkletterlehrerin:s oder Bergführerin:s in der Kletterhalle oder im Klettergarten zu arbeiten. Sie bzw. er ist nicht Mitglied im Tiroler Bergsportführerverband und daher auch nicht haftpflichtversichert, d.h. sie bzw. er muss über den Arbeitgeber versichert werden. Sie bzw. er ist verpflichtet, alle vier Jahre eine Fortbildung beim Tiroler Bergsportführerverband zu machen, muss diese aber selber bezahlen.
  1. Tiroler Sportkletterlehrer:in
    Diese Ausbildung setzt die abgeschlossene Sportkletterlehreranwärter:innen-Ausbildung und eine positiv abgeschlossene Aufnahmeprüfung voraus. Die bzw. der Tiroler Sportkletterlehrer:in darf selbständig in der Kletterhalle und im Klettergarten arbeiten. Sie bzw. er ist Mitglied im Tiroler Bergsportführerverband und über diesen auch haftpflichtversichert. Es besteht eine Fortbildungspflicht, Verbandsmitglieder können an entsprechenden Fortbildungen kostenlost teilnehmen.
Welche Ausbildung hat ein:e Tiroler Sportkletterlehrer:in?

Die Ausbildung zur bzw. zum Tiroler Sportkletterlehrer:in dauert 18 Tage und wird auf vier Blöcke zwischen März und Oktober aufgeteilt und schließt mit einer kommissionellen Abschlussprüfung ab.

Wie erkennt man ein:e Tiroler Sportkletterlehrer:in?

Ein:e geprüfte:r und autorisierte:r Tiroler Sportkletterlehrer:in kann sich ausweisen und trägt immer das folgende offizielle Logo:

     

     

Welche Ausbildung hat ein:e Tiroler Sportkletterlehrer-Anwärter:in?

Die Ausbildung dauert sechs Tage aufgeteilt auf zwei Wochenenden und schließt mit einer kommissionellen Abschlussprüfung ab.

Was darf ein:e Tiroler Sportkletterlehrer:in?

Der Umfang der Befugnis der Tiroler Sportkletterlehrer:innen wird im Tiroler Bergsportführergesetz unter § 25a geregelt und beinhaltet grundlegend folgende Punkte:

  1. Sportkletterlehrer:innen sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen befugt beim
  • seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),
  • Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie
  • Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können.

Tiroler Sportkletterlehrer:innen, die des Weiteren über eine Befugnis als Tiroler Bergwanderführer:innen verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer:innen sind des Weiteren zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt.

2. Ein:e Sportkletterlehrer:in darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

3. Ein:e Sportkletterlehrer:in darf zu ihrer bzw. seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter:innen heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich die bzw. der Sportkletterlehrer:in von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter:innen (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.

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